OLG Bamberg, Urteil vom 24.08.2023 – 12 U 58/22 – 

Mit wem und in welcher Form kann die VOB/B wirksam vereinbart werden?

Sachverhalt:

Ein Händler, der ein Sanitätshaus betreibt (AG), beauftragt einen Unternehmer (AN) mit Bodenbelagsarbeiten. In dem Angebot des AN steht folgender Passus:

„Ausführung nach VOB/B in der derzeit gültigen Fassung. Die VOB liegt zur Einsichtnahme in unseren Geschäftsräumen aus.“

Im Rahmen der Gewährleistung kommt es zum Streit, ob eine 4-jährige Verjährungsfrist gemäß § 13 Abs. 4 Nr. 1 VOB/B oder eine 5-jährige Gewährleistungsfrist gemäß § 634 a BGB vereinbart wurde. Maßgeblich für die Beantwortung der Frage war danach, ob die VOB/B wirksam in den Vertrag einbezogen worden war.

Urteil:

Das OLG Bamberg vertritt vorliegend die Auffassung, dass eine 5-jährige Verjährungsfrist gilt, weil die VOB/B nicht wirksam in den Vertrag einbezogen worden sei.

Gemäß § 305 Abs. 2 und 3 BGB wird die VOB/B als Allgemeine Geschäftsbedingung nur dann wirksamer Bestandteil eines Vertrages, wenn der Verwender – vorliegend der AN – bei Vertragsschluss die andere Vertragspartei ausdrücklich oder durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und ihr die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen.

Insbesondere dann, wenn die VOB/B dem AG nicht bekannt ist, müsse sie ihm von dem AN konkret zur Kenntnis gebracht werden. Ein bloßer Hinweis auf die VOB/B reiche in diesen Fällen in der Regel nicht aus.

Zwar sei der AG vorliegend Unternehmer, allerdings nicht im Baubereich bewandert und daher kein baurechtlicher Profi. Da ihm die VOB/B unstreitig nicht übergeben worden sei, ist sie nach Auffassung des OLG Bamberg nicht Vertragsbestandteil geworden und mithin nicht wirksam vereinbart.

fazit:

Bei der VOB/B handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die wirksam in einen Vertrag einbezogen werden müssen, um Geltung zu erlangen.

Besonders gefährlich ist es, wenn ein AN in seinen Vertragsbedingungen mit einem privaten Verbraucher die VOB/B zu Grunde legen möchte, ohne diesem den Text der VOB/B zu übergeben. Ohne Kenntnisverschaffung des Textes der VOB/B und mithin ohne Übergabe des Textes der VOB/B kann mit einem privaten Verbraucher die VOB/B grundsätzlich nicht wirksam vereinbart werden. Zwei Ausnahmen gelten für die Fälle, in denen der Verbraucher selbst die VOB/B ausdrücklich vereinbaren möchte oder aber wirksam von einem Architekten vertreten wird.

Strittig ist indes die Frage, ob bei einem Unternehmer wie vorliegend dem AG, der unstreitig kein privater Verbraucher ist, auch der Text der VOB/B mit übergeben werden muss, damit diese wirksam vereinbart werden kann. Nach Auffassung des OLG Düsseldorf ist dies anders als vorliegend vom OLG Bamberg entschieden nämlich nicht erforderlich.

Unter „Profis“, vor allem unter Formkaufleuten wie einer AG oder GmbH, genügt es für eine wirksame Einbeziehung der VOB/B, wenn der Verwender auf ihre Geltung verweist, weil von einem Unternehmen erwartet werden kann, dass es unbekannte Vertragsbedingungen selbst überprüft.

Der sicherste Weg ist bei AG´s, die keine „baurechtlichen Profis“ sind, dass der Text der VOB/B ebenso wie bei einem privaten Verbraucher als AG nachweisbar mit übergeben wird, wenn die VOB/B Vertragsbestandteil werden soll.

Autor:

Rechtsanwalt Goetz Michaelis

Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht  

ANWALTSKANZLEI MICHAELIS, Werne

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