Ein Auftragnehmer (AN) verlangt von seinem Auftraggeber (AG) eine Stundenlohnvergütung in Höhe von ca. 36.000,00 €. Streitig ist zwischen AG und AN vor allem, ob eine entsprechende Abrechnung auf Stundenlohnbasis erfolgen durfte. Streitig ist weiterhin, ob ein VOB/B- oder ein BGB-Werkvertrag vorliegt.
Nachdem keine Einigung erzielt werden konnte, klagt der AN auf die Werklohnforderung.
AN gewinnt den Rechtsstreit.
Zunächst weist das OLG München darauf hin, dass es für die Frage, ob auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden kann keine grundlegenden Unterschiede zwischen BGB-Werkvertrag und VOB/B-Werkvertrag bestehen. Die Grundsätze, die zum VOB/B-Werkvertrag bezüglich der Berechtigung von Stundenlohn zugrunde gelegt worden sind, gelten auch für einen BGB-Werkvertrag.
Verlangt ein AN eine Vergütung im Stundenlohn, muss er darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er mit dem AG die Abrechnung nach Stundenlohn vereinbart hat.
Zur schlüssigen Begründung der Höhe des Vergütungsanspruchs muss der AN darlegen, wie viele Stunden für die Erbringung der Vertragsleistungen angefallen sind.
Die Vereinbarung einer Stundenlohnvergütung begründet die vertragliche Nebenpflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung. Der Einwand der fehlenden Wirtschaftlichkeit ist von dem AG darzulegen und zu beweisen.
Letztendlich konnte vorliegend im Rahmen einer Beweisaufnahme durch den AN bewiesen werden, dass Einvernehmen darüber bestand, dass auf Stundenlohnbasis abgerechnet werden sollte. Da der AG nicht beweisen konnte, dass eine unwirtschaftliche Betriebsführung vorlag, gewann der AN den Prozess.
Bei einem VOB-Werkvertrag ist der Stundenlohnvertrag nach den §§ 2 Abs. 10 VOB/B in Verbindung mit § 15 VOB/B geregelt. Dies gilt sinngemäß auch für BGB-Werkverträge. Gerade auch im GaLa-Bau und im Tiefbau gibt es immer wieder Rechtsstreitigkeiten im Hinblick auf die Frage, ob im Stundenlohn abgerechnet werden darf und wenn ja in welcher Höhe.
Gemäß § 2 Abs. 10 VOB/B werden Stundenlohnarbeiten nur vergütet, wenn sie als solche vor ihrem Beginn ausdrücklich vereinbart worden sind. Hieran scheitert es schon häufig. Es müssen mithin entweder klare vertragliche Regelungen diesbezüglich getroffen werden oder aber zumindest in anderer Art und Weise bewiesen werden können, dass vor Beginn der Arbeiten zwischen dem AN und dem AG klar geregelt worden ist, welche Arbeiten im Stundenlohn in welcher Höhe ausgeführt werden sollen. Unklarheiten gehen zu Lasten des beweisbelasteten AN. Kann er nämlich die Abrechnung auf Stundenlohnbasis nicht beweisen, wird letztendlich auf Einheitspreisbasis abgerechnet werden. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 2 Abs. 2 VOB/B. Kalkulatorisch ist diese Abrechnung dann meist ungünstiger für den AN.
Auch aus § 15 Abs. 1 Nr. 1 VOB/B folgt, dass Stundenlohnarbeiten zunächst nach den vertraglichen Vereinbarungen abgerechnet werden. Gibt es bezüglich der Höhe der Vergütung keine Vereinbarung, gilt die „ortsübliche Vergütung“ gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 VOB/B
Auch die Vorlage lediglich unterzeichneter Stundenzettel führt nicht dazu, dass eine Stundenlohnabrede dem Grunde nach bewiesen worden ist. Vielmehr stellt der Stundenlohnzettel nur einen Tätigkeitsnachweis dar. Auch der unterschriebene Stundenlohnzettel stellt lediglich eine Beweislastumkehr dar. Ist jedoch keine Stundenlohnabrede dem Grunde nach bewiesen worden, kann durch die unterschriebenen Stundenlohnzettel zunächst einmal nur bewiesen werden, dass bestimmte Tätigkeiten in einem bestimmten Umfang ausgeführt worden sind, nicht dass diese auch auf Stundenlohnbasis zu vergüten sind!
Wesentlich ist daher im Ergebnis, dass klipp und klare Regelungen im Vertrag zur Art und Weise und Höhe von Stundenlohnarbeiten getroffen werden.
Rechtsanwalt Goetz Michaelis
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht
ANWALTSKANZLEI MICHAELIS, Werne