Ein Auftragnehmer (AN) führte Brandschottarbeiten in Steigeschächten einer Wohnanlage aus.
Im Rahmen eines selbstständigen Beweisverfahrens stellte der Sachverständige fest, dass die verwendeten Brandschotts für den konkreten Einsatzzweck ungeeignet sind. AN teilte daraufhin mit, dass es Mängelbeseitigungsmaßnahmen gebe, die den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Bezüglich der vom Auftraggeber (AG) gesetzten Frist zur Mängelbeseitigung bat er um eine Verlängerung, um die Sanierungsarbeiten durchführen zu können und bestätigte seine Pflicht zur Mängelbeseitigung zunächst.
Im Laufe des späteren Rechtsstreits vertrat AN dann jedoch die Auffassung, dass seine Leistungen mangelfrei seien.
AG hatte den AN auf Ersatz von Mängelbeseitigungskosten und Folgeschäden verklagt. AN berief sich u.a. auf Verjährung von Gewährleistungsansprüchen.
Mit der Einrede der Verjährung dringt AN in dem Rechtsstreit nicht durch
Kündigt AN nach einer Mängelanzeige des AG an, die Mängelbeseitigung innerhalb einer bestimmten Frist vorzunehmen, werden die Mängel und die Verpflichtung zu deren Beseitigung anerkannt. In diesem Falle beginnt die Verjährung des Anspruchs des AG auf Beseitigung der gerügten Mängel neu.
Immer wieder wird in der Baupraxis beobachtet, dass bei einem Streit über das Vorliegen von Mängeln hierüber zwischen den Parteien „verhandelt“ und „diskutiert“ wird.
Dabei wird vom AN häufig nicht berücksichtigt, dass bereits Gespräche über das Bestehen von Mängeln sogenannte „Verhandlungen“ im Sinne von § 203 BGB darstellen, die zur Hemmung der Verjährung führen.
Besonders riskant ist es für den AN, wenn er das Bestehen von Mängeln nicht klar verneint, sondern wie im vorliegenden Fall zunächst nur eine Verlängerung der Frist zur Beseitigung der Mängel verlangt. Damit wird nämlich letztendlich indiziert, dass die Nachbesserung/Nacherfüllung zugesagt wird. Dies hat zur rechtlichen Konsequenz, dass die Verjährung der Mängelansprüche neu zu laufen beginnt für die konkret gerügten Mängel und die entsprechenden Mängelsymptome. Dies ist inzwischen gefestigte Rechtsprechung. Letztendlich folgt dies auch aus § 212 BGB.
Rechtsanwalt Goetz Michaelis
Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht
ANWALTSKANZLEI MICHAELIS, Werne