OLG FRANKFURT, BESCHLUSS VOM 29.07.2019 – 22 U 179/18 – 

DIE VOB/B GILT NICHT AUTOMATISCH!

Problem:

In dem vorliegenden Rechtsstreit ging es um die Frage, ob eine Fundamentplatte abgenommen worden ist. Der Auftragnehmer (AN) berief sich auf eine konkludente Abnahme. Demgegenüber behauptete der Auftraggeber (AG), dass er eine förmliche Abnahme hätte erklären müssen unter Bezugnahme auf § 12 VOB/B. Streitig ist, ob die VOB/B in den Vertrag einbezogen worden ist.

Urteil:

AG unterliegt in dem Rechtsstreit.

Die VOB/B wird nämlich nicht automatisch Bestandteil des Bauvertrages. Vielmehr muss sie ausdrücklich vertraglich vereinbart werden und zwar wirksam. Die wirksame Einbeziehung richtet sich gemäß § 305 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BGB.

Dies bedeutet, dass ein ausdrücklicher Hinweis auf die VOB/B zwingend erforderlich ist, damit der Vertragspartner hinreichende Kenntnis hierrüber hat.

In dem streitgegenständlichen Vertrag gab es keine Regelung, dass die VOB/B in den Vertrag einbezogen wurde, sodass sie vorliegend auch nicht galt.

fazit

Zunächst ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die Regelungen der VOB/B nichts anderes sind als Allgemeine Geschäftsbedingungen. Diese müssen mithin ausdrücklich und wirksam in einen Vertrag einbezogen werden. Unter „Profis“ reicht es, wenn auf die VOB/B in dem Vertrag verwiesen wird.

Anders ist dies bei Verträgen mit privaten Auftraggebern oder Bauunkundigen. In diesem Falle muss auf jeden Fall der Text der VOB/B übergeben werden, wobei durch das neue Bauvertragsgesetz, welches für alle BGB-Verträge gilt, die seit dem 01.01.2018 geschlossen worden sind, zweifelhaft ist, ob mit einem privaten Bauherrn ohne weiteres die VOB/B noch einbezogen werden kann. Etwas anderes gilt, wenn der Verbraucher sich bei Abschluss des Vertrages durch einen Baufachmann wie exemplarisch einen Architekten wirksam vertreten lässt.

Wenn der private Verbraucher von sich aus ausdrücklich einen VOB/B-Werkvertrag wünscht kann dies natürlich auch geschehen.

Ganz wesentlich ist es mithin vor Vertragsabschluss zu klären, wer Vertragspartner ist und ob die VOB/B vereinbart werden soll und dann tatsächlich wirksam vereinbart wird.

Da es diverse Unterschiede zwischen der VOB/B und dem BGB-Werkvertragsrecht gibt, ist dies auch nicht bloße Förmelei; vielmehr kann hiervon das „Wohl und Wehe“ einer Vertragsabwicklung abhängen.

Generell gilt: Je Bauunerfahrener der Vertragspartner ist, desto schwieriger wird es, die VOB/B wirksam in den Vertrag einzubeziehen.

Autor:

Rechtsanwalt Goetz Michaelis

Fachanwalt für Baurecht und Architektenrecht  

ANWALTSKANZLEI MICHAELIS, Werne

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